Allgemeine Geschäftsbedingugnen

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§ 1 Geltungsbereich, Vertragssprache

1.    Die vorliegenden Geschäftsbedingungen, finden Anwendung auf die zwischen Ihnen (nachfolgend Auftraggeber genannt) und uns, der vesta sustainability consulting (haftungsbeschränkt – Gotzinger Str. 8, 81371 München –  Impressum)  nachfolgend Auftragnehmer genannt geschlossenen Verträge. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns gegenüber Unternehmern nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

2.    Das Dienstleistungsangebot richtet sich gleichermaßen an Verbraucher und Unternehmer.

Für Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

(a)  ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB) und

(b)  ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Absatz 1 BGB).

3.    Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist ausschließlich Deutsch. Übersetzungen dieser Geschäftsbedingungen in andere Sprachen dienen lediglich zu Ihrer Information. Bei etwaigen Unterschieden zwischen den Sprachfassungen hat der deutsche Text Vorrang.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1.    Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von 3 (drei) Monaten nach Zugang annehmen.

2.    Die Auftragsbestätigung eines Auftraggebers gilt als verbindliche Annahme der in der Bestätigung genannten Auftragsinhalte.

3.    Ein Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer einen Auftrag schriftlich durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Leistung annimmt. Die Annahmefrist eines Auftrages für uns beträgt dabei 3 (drei) Monate ab dessen Zugang.

4.    Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

5.    Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

6.    Die Vertragsbestimmungen mit Angaben zu den vereinbarten Vertragsleistungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Widerrufsbelehrung (soweit ein sog. Fernabsatzvertrag vorliegt) werden dem Auftraggeber unmittelbar übergeben oder per E-Mail mit Annahme des Vertragsangebotes bzw. mit der Benachrichtigung hierüber zugesandt. Eine Speicherung der Vertragsbestimmungen durch uns erfolgt nicht.

7.    Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

8.    Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 Kosten des Auftrags, Kostenobergrenze

Dem Auftragnehmer und den anderen an der Planung und Ausführung des Auftrags Beteiligten wird die aus dem Vertrag ersichtliche Kostenobergrenze vorgegeben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Erbringung seiner Leistungen und bei der Steuerung der anderen Auftragsbeteiligten auf die Einhaltung dieser Kostenobergrenze hinzuwirken. Die Übernahme einer Baukostengarantie ist damit nicht verbunden. Hält der Auftragnehmer die vorgegebene Kostenobergrenze oder einzelne der aus dem Vertrag ersichtlichen Teilkosten auch bei strikter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit nicht für auskömmlich, so hat er den Auftraggeber darüber unter Angabe der Gründe unverzüglich in Textform zu unterrichten und in Zusammenarbeit mit den anderen Projektbeteiligten Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kostenobergrenze eingehalten werden kann. Dabei hat er darzulegen, wie sich die Verwirklichung der Vorschläge auf Qualitäten und Quantitäten sowie Termine und Fristen auswirken würde.

§ 4 Leistungen und Leistungszeit

1.    Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Der Beginn der Leistungen des Auftragnehmers ergeben sich aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag und enden mit vollständiger Erbringung der übertragenen Leistungen.

2.    Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.

3.    Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach dem Vertrag übertragenen Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Bautechnik, sowie nach den behördlichen Vorschriften zu erbringen. Der Auftragnehmer wird auf die Optimierung des Auftrags im Hinblick auf die Auftragsziele hinwirken und dabei insbesondere Rationalisierungs- und Sparmaßnahmen berücksichtigen. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Mängelfreiheit seiner Leistungen wird durch die Anerkennung oder Zustimmung des Auftraggebers nicht eingeschränkt

2.    Der Auftragnehmer wird die Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen wahren. Er darf Interessen Dritter nicht vertreten. Soweit dem Auftragnehmer nicht ausdrücklich in dem Vertrag von dem Auftraggeber Vollmacht erteilt ist, darf der Auftragnehmer keine Verträge abschließen, aufheben oder ändern, keine finanziellen Verpflichtungen für den Auftraggeber eingehen oder kostenerhöhende Maßnahmen anordnen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge und das Einverständnis des Auftraggebers nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

3.    Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber regelmäßig unaufgefordert und darüber hinaus auf entsprechendes Verlangen über den Auftragsfortschritt und insbesondere etwaige Abweichungen von den Auftragszielen unterrichten. Der Auftragnehmer wird das Ergebnis von Besprechungen mit dem Auftraggeber, mit den anderen Beteiligten und mit Behörden in Textform niederlegen und dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit (in der Regel eine Woche) zuleiten. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber in dem von dem Auftraggeber gewünschten Umfang Korrespondenz durch Übersendung von Kopien zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jederzeit (auch nach Beendigung dieses Vertrages) Auskunft erteilen und Einsichtnahme in auftragsbezogene Unterlagen gewähren; verlangt der Auftraggeber Auskunft nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Vertrages, erhält der Auftragnehmer dafür eine gesonderte Vergütung nach Zeitaufwand. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber rechtzeitig auf erforderlich werdende Entscheidungen und sonstige Mitwirkungsleistungen hinweisen und diese durch eine Darstellung des Sachverhalts und einen Entscheidungs- oder Handlungsvorschlag vorbereiten.

4.    Entscheidungen und Anordnungen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer beachten. Hält er diese für falsch oder unzweckmäßig, wird er den Auftraggeber unverzüglich in Textform darauf hinweisen und Alternativvorschläge unterbreiten.

5.    Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen im Wesentlichen durch das von ihm benannte Auftragsteam. Er darf die ihm übertragenen Leistungen nur nach vorheriger in Textform erteilter Zustimmung des Auftraggebers Dritten übertragen. Mitglieder des Auftragsteams dürfen nur durch Mitarbeiter mit gleicher Qualifikation und nach Zustimmung des Auftraggebers, die dieser nur aus wichtigem Grund verweigern darf, ersetzt werden.

6.    Der Auftragnehmer ist vorleistungspflichtig und hat die von ihm zur Erfüllung des Vertrages erstellten Unterlagen und Dateien sowie die ihm von dem Auftraggeber oder von Dritten in Zusammenhang mit dem Auftrag übergebenen Unterlagen und Dateien dem Auftraggeber auf dessen Verlangen oder – nach Beendigung seiner Leistungen – unaufgefordert herauszugeben. Dem Auftragnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen nicht zu, es sei denn wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Ansprüche. Das gilt auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages.

7.    Der Auftragnehmer hat alle Informationen, die den Auftrag betreffen, geheim zu halten, sofern sie nicht aufgrund von Presseveröffentlichungen, öffentlichen Verwaltungsverfahren o.Ä. allgemein bekannt sind oder die Offenlegung zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich ist. Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter in entsprechendem Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten.

8.    Der Auftragnehmer wird seine Leistungen prüfbar abrechnen und in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen.

§ 6 Zahlungen

1.    Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe eines Zahlungsplans, über den sich die Parteien in dem Vertrag verständigen. Der Zahlungsplan wird dem im Zuge der Auftragsverwirklichung voraussichtlich entstehenden Arbeitsaufwand Rechnung tragen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber über die im Zahlungsplan genannten Beträge Rechnungen zu überreichen, die den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts entsprechen.

2.    Haben die Parteien keinen Zahlungsplan vereinbart, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abschlagszahlungen in Höhe von 90 Prozent der Vergütung für die jeweils nachgewiesenen Leistungen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts entsprechende Abschlagsrechnung überreicht hat.

3.    Die Schlusszahlung wird fällig, wenn der Auftragnehmer sämtliche ihm übertragenen Leistungen erfüllt und dem Auftraggeber eine prüffähige und den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts entsprechende Schlussrechnung überreicht hat.

4.    Ansprüche des Auftragnehmers auf Zahlungen gemäß Zahlungsplan, auf Abschlagszahlungen oder die Schlusszahlung werden jeweils innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Überreichung der jeweiligen Rechnung fällig.

§ 7 Obliegenheiten und allgemeine Pflichten des Auftraggebers

1.    Der Auftraggeber fördert die Auftragsrealisierung nach besten Kräften. Es gehört insbesondere zu seinen Obliegenheiten, anstehende Entscheidungen innerhalb der für eine ordnungsgemäße Auftragsrealisierung angemessenen Frist zu treffen, die für die Planung und Ausführung des Auftrags eventuell benötigten Dritten zu beauftragen.

2.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über die ihm bekannten, das Gebäude betreffenden Rechtsverhältnisse zu unterrichten und entsprechende Unterlagen zu übergeben.

August 2021

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